Novelle des Arbeitsgesetzbuches ab 1. November 2022
– Verbot die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit eines Dienstnehmers einzuschränken (parallele Erwerbstätigkeit) – Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit außerhalb der festgelegten Arbeitszeit nicht verbieten. Dies hat aber keinen Einfluss auf das Wettbewerbsverbot.
– Gewährung von Informationen seitens des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer – Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer Informationen in schriftlicher Form zu gewähren, in elektronischer Form dann, wenn Arbeitnehmer den Zugang zu elektronischer Kommunikation hat.
– Änderung in der Beurteilung von Anschlussarbeitsverhältnissen – Die Dauer des Arbeitsverhältnisses für Zwecke dieses Gesetzes umfasst auch die Dauer des vorherigen Arbeitsverhältnisses, an das unmittelbar (am nächsten Arbeitstag) die Dauer des neuen Arbeitsverhältnisses anschließt.