Staatliche Beihilfen zur Arbeitsplatzbeschaffung – Voraussetzungen für die Förderung von 100% der Gesamtlohnkosten
Im Rahmen der Erste-Hilfe-Maßnahmen können nur diejenigen Arbeitgeber, die zum 31. Dezember 2019 keine „Unternehmen in Schwierigkeiten“ waren, einen Beitrag in der Höhe von 100% der Gesamtlohnkosten beantragen.
Die Summe der für die Monate Februar 2021 und folgende gewährten Beihilfen darf die Obergrenze von 1,8 Mio. EUR pro Unternehmen nicht überschreiten. Dieses Limit beinhaltet keine Beiträge, die bereits unter Erste Hilfe und Erste Hilfe + geleistet wurden.
Wenn der Antragsteller zum 31. Dezember 2019 die festgelegte Grenze überschreitet oder zur Gruppe der Unternehmen in Schwierigkeiten gehörte, kann er weiterhin einen Beitrag von 80% der Gesamtlohnkosten erhalten.
Die angegebenen Beihilfegrenzen werden innerhalb dieses Projekts mit Wirkung ab 1.2.2021 gezählt. In Frage kommt die kumulierte Summe der Beiträge in Höhe von 100% der ausbezahlten Gesamtlohnkosten, die gemäß Maßnahme Nr. 1, 3A und 3B für den Februar 2021 und die folgenden Monate erfolgten, sowie auch andere bisher gewährte Beihilfen gemäß Abschnitt 3.1 des Interimsrahmens (im Rahmen anderer Beihilferegelungen anderer Beihilfeanbieter, z. B. Mietzuschüsse).